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Musicschool in Neustadt  bei Coburg

Ausbildungsordnung der Musicschool in Neustadt

1. Allgemeine Aufgaben und Ziele

Die MUSICSCHOOL in Neustadt ist eine für jedermann zugängliche, musikalische Bildungseinrichtung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik, und gibt Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus allen Bevölkerungsschichten die Möglichkeit „Musik" in jeder Form praktisch zu erlernen. Die Begegnung mit Musik und die Beschäftigung mit Instrumenten und Gesang fördern Kinder und Jugendliche und eröffnen Ihnen eine neue Vielfalt an Sinnenwahrnehmungen und Ausdrucksmöglichkeiten. Diese Förderung reicht von einer positiven Wirkung auf die Stimm- und Sprachbildung über eine Verbesserung der Feinmotorik sowie der Konzentrationsfähigkeit insgesamt bis zu einem konfliktfreieren und harmonischen Miteinander.

Musik gehört zu unserer Kultur. Musizieren fördert Kreativität und Intelligenz, gemeinsam ausgeübt die soziale Kompetenz.

Die Aufgabe der MUSICSCHOOL in Neustadt beinhaltet die Heranbildung des Nachwuchses zum Laienmusizieren, die Förderung von musikalisch Begabten sowie die Vorbereitung zum Musikstudium.

Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung gliedert sich die MUSICSCHOOL in Neustadt entsprechend dem Strukturplan sowie der Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) in folgende Abteilungen.

 

  1. Musikalische Grundfächer/Grundausbildung
    Musikgarten, Kinder von 4 Monaten - 1 Jahr
    Musikgarten, Kinder von 1 - 3 Jahren
    Musikalische Früherziehung, Kinder von 4 - 6 Jahren
    Musikalische Grundausbildung, (Kapitän CEDUR) 1. u. 2. Klasse
  2. Instrumental- und Vokalunterricht
  3. Ensemblefächer
    Mini-Orchester, Bigband, Jugendorchester, Akkordeonensemble, Blechbläserensemble, Violinenensemble, Flötenkreis
  4. Förderklasse

 

2. Unterrichtsfächer und Aufbau

Die musikalischen Grundfächer (Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung) erschließen und fördern die musikalischen Anlagen der Kinder. Sie dienen der Vermittlung und Entwicklung einer allgemein elementaren musikalischen Grundbildung. Sie sollen die musischen Fähigkeiten der Kinder fördern, die Begabungsrichtung erkennen helfen und darüber hinaus die zum Nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht notwendigen Grundlagen schaffen. Der Unterricht der Grundfächer wird in Gruppen zu 8 - 12 Kindern erteilt, jeweils 30/45 Minuten wöchentlich.

Die Teilnahme am mindestens einjährigen Unterricht in einem musikalischen Grundfach ist die Voraussetzung für die Erteilung von Instrumental- oder Vokalunterricht an der MUSICSCHOOL in Neustadt.

In Ausnahmefällen und bei Entsprechender Eignung kann parallel zur Grundausbildung der Instrumental-  oder Vokalunterricht begonnen werden.

Hierüber entscheidet die Leitung.

Die Grundfächer teilen sich auf in:

  • Musikgarten: Für Kinder von 4 Monaten - 1 Jahr (Grundgruppe)
    Für Kinder von 1 - 3 Jahren (Folgegruppe)
    Hier sammeln Kinder mit einem Elternteil die ersten Erfahrungen zum Thema Musik.
    Sie singen, tanzen und bewegen sich gemeinsam. Die Kinder haben erste Kontakte mit Rhythmus und Harmonie, zum Einsatz kommen einfache Orffinstrumente.
    Die Gesamtentwicklung der Jüngsten wird positiv unterstützt. Das Rhythmusgefühl sowie Grob- und Feinmotorik werden gefördert.
  • Musikalische Früherziehung: Für Kinder von 4 - 6 Jahren
    Hier werden Kinder sensibilisiert für Musik, Harmonie und Rhythmus. Durch die  Erarbeitung von einfachen Singspielen und rhythmischen Abläufen wird Freude an der Musik geweckt und erste Basiserkenntnisse vermittelt. Der Kurs ist auf 1 Schuljahr angelegt.
  • Musikalische Grundausbildung: Für Kinder von 6 - 7 Jahren
    In der musikalischen Grundausbildung lernen die Kinder spielerisch musikalische Grundbegriffe, Noten im Quintbereich und Notenwerte. Mit dem Unterrichtssystem „Kapitän CEDUR - Eine Reise durch das Notenmeer" erleben Kinder mit einem Sing- und Orffspiel interessante Abenteuer bei einer gedachten Reise durch das Notenmeer.
    Der Kurs ist auf ein Jahr angelegt und dient der Vorbereitung zum Instrumental- und Vokalunterricht. In Ausnahmefällen kann der Blockflöten-Grundunterricht diesen Kurs ersetzen bzw. parallel dazu belegt werden.

 

3. Instrumental- und Vokalunterricht

Der Instrumental- und Vokalunterricht teilt sich in drei Leistungsstufen ein. Das Eintrittsalter zu diesem Unterricht liegt zwischen 6 und 8 Jahren. Der Unterricht wird als Einzelunterricht zu 45, 30 oder 20 Minuten wöchentlich erteilt.

Die Unterrichtsdauer legt die Leitung bzw. die Lehrkraft nach Vorbildung, dem aktuellen Leistungsstand und der Leistungsbereitschaft des Schülers fest. Natürlich müssen die Instrumentenspezifischen Anforderungen berücksichtigt werden.

Die Dauer des Unterrichts kann jeweils zum Monatsanfang unter Einwilligung der Lehrkraft bzw. der Leitung geändert werden.

  • Unter-, Mittel- und Oberstufe:
  • Unterstufe: Das Ziel für Schüler der Unterstufe (Anfänger) ist das Erlernen von technischen Grundlagen des Hauptfaches sowie das beherrschen grundlegender Musiklehre, Taktarten, die Schulung des musikalischen Gehörs und die Tonkultur.
  • Mittelstufe: In der Mittelstufe wird die Instrumental- und Vokaltechnik erweitert sowie die musikalisch, gestalterische Fähigkeit geschult. Musikschüler die sich in der Mittelstufe befinden, werden parallel zum Einzelunterricht in ein Mini-Orchester aufgenommen. In diesen Anfängerensembles werden zusätzlich erste Erfahrungen in Gruppen- und Orchestermusizieren gesammelt.
  • Oberstufe: In der Oberstufe werden reife Musikschüler auf die musikalische Arbeit im Amateur-, Laien- oder Liebhaberbereich bzw. zum Musikstudium vorbereitet. Die Oberstufe dient der Weiterentwicklung auf dem Instrument und der musikalischen Persönlichkeitsentwicklung. Musikschüler der Oberstufe haben die Möglichkeit im Jugendorchester oder in der Bigband mitzuwirken.

 

4. Ensemblefächer

Die Ensemblefächer teilen sich auf in:

  • Hauptfachensembles (Duette, Trios, ...),
  • Mini-Orchester
  • Bigband
  • Jugendorchester

Der Ensembleunterricht ist verbindlicher Bestandteil des Instrumental- und Vokalunterrichts. Er führt die Musikschüler zum gemeinsamen Musizieren und fördert die gesamte musikalische Entwicklung sowie den Spaß an der Musik, nicht zuletzt die gesellschaftlich soziale Komponente.

Die Teilnahme am kostenlosen Ensemble bzw. Orchesterunterricht ist bei entsprechender Eignung verpflichtend. Ausnahmen kann  der Schulleiter in Absprache mit dem Hauptfachlehrer veranlassen. Eine Nichtteilnahme muss vom Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten begründet werden.

 

5. Förderklasse

Die Förderklasse bietet besonders interessierten und begabten Schülern die Möglichkeit ihre musikalische Ausbildung zu vertiefen. Darüber hinaus schafft sie die Voraussetzungen für eine musikalische Berufsausbildung. In der Regel wird hierbei eine Fächerverbindung: Instrumentales/Vokales Hauptfach, Instrumentales/Vokales Nebenfach sowie Gehörbildung/Theorie belegt.

 

6. Durchführung des Unterrichts

Der Musikunterricht wird nach den Lehrplänen und dem Strukurplan der deutschen Musikschulen (VdM) und den entsprechenden fachlichen sowie musikpädagogischen Entwicklungen erteilt.

Seitens des Musikschülers wird eine regelmäßige Vorbereitung vorausgesetzt (üben).

Einigkeit darüber besteht, dass eine musikpädagogischer und instrumentaler Erfolg nur durch einen kontinuierlichen und der Entwicklung angepassten Musikunterricht möglich ist, und daher das Unterrichtsverhältnis auf längere Dauer angelegt ist.

Der Musikschüler ist verpflichtet den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Der Schüler hat im Unterrichtsgebäude sowie während der Unterrichtszeiten den musikalisch-fachlichen und disziplinären Anweisungen den Lehrkräfte und des Schulleiters zu folgen. Er muss dessen Unterrichtsmethode und seine pädagogische Arbeit respektieren und akzeptieren. Sind bei einem Schüler im Instrumental- oder Vokalunterricht auf längeren Zeitraum keine normalen Fortschritte, bedingt durch zu wenig üben, mangelndes Interesse oder Verweigerung der Mitarbeit sowie häufiges unentschuldigtes Fehlen, kann der Schüler vom weiteren Unterricht auch außerhalb der Kündigungsfrist (6 Wochen vor dem 31. Dezember oder 31. Juli) vom Unterricht ausgeschlossen werden.

Ein Schul- und Unterrichtsausschluss kann auch bei groben Verstößen gegen die Schulordnung bzw. des Unterrichtsvertrages Anwendung finden.

In solchen Fällen muß jedoch der Schulleiter und die entsprechende Lehrkraft immer erst das gemeinsame Gespräch mit Schüler und Erziehungsberechtigten suchen.

Die Teilnahme eines Musikschülers an Musikschulveranstaltungen wie z.B. Klassenvorspiel, Schuljahresabschlusskonzert, Adventskonzert, usw. und deren Vorbereitung (Ensembleproben, Einzelproben) sind Teile des Musikunterrichts und gehören zum Inhalt der Ausbildung.

Die Mitwirkung eines Schülers an Musicschoolveranstaltungen ist wünschenswert jedoch nicht verpflichtend.

Die musikalische Mitwirkung des Musikschülers bei Veranstaltungen außerhalb des Musicschoolbetriebes wie z.B. Wettbewerben, Tonträgeraufnahmen, Castings und in Ensembles bedarf der vorhergehenden Zustimmung der Lehrkraft. Das gleiche gilt für das Vorspielen/Vorsingen zum Zwecke der Bewerbung. Wird die Zustimmung nicht eingeholt, so kann die Musicschool bzw. die Lehrkraft den Unterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

 

7.Verhinderung/Erkrankung der Lehrkraft, Unterrichtsausfall

Bei einer Erkrankung der Lehrkraft die länger als 14 Tage andauert, entfällt die Unterrichtsgebühr bzw. wird rückerstattet. Innerhalb dieser Frist ist ein Abzug der anteiligen Unterrichtsgebühr nicht möglich. Dieser Unterrichtsausfall (Erkrankung der Lehrkraft) innerhalb der 14tägigen Frist kann nicht nachgeholt werden.

Eine Absage der Unterrichtsstunde bei Erkrankung der Lehrkraft erfolgt schriftlich durch Aushang am Unterrichtsgebäude sowie telefonisch durch die Lehrkraft bzw. die Schulleitung.

Eine telefonische Erreichbarkeit des Musikschülers/Erziehungsberechtigten wird vorausgesetzt. (Auch Handy, Mailbox oder Anrufbeantworter)

Der Musikschulunterricht kann entfallen, bei Einflüssen höherer Gewalt, aus verwaltungstechnischen Gründen bzw. Anweisungen der Stadtverwaltung.

Der Unterricht hierbei wird nach Möglichkeit nachgeholt.

 

8. Verhinderung/Erkrankung des Musikschülers

Für vom Musikschüler abgesagte oder versäumte Unterrichtsstunden (z.B. durch Krankheit, Ausflüge, Kindergeburtstage, Schulfahrten, Sportveranstaltung, etc.), ist die Musikschule bzw. dessen Lehrkraft nicht Nachleistungspflichtig. (§ 615 BGB)

Die anteilige Unterrichtsgebühr hierfür kann nicht abgezogen oder rückerstattet werden. Bei längerer Erkrankung des Musikschülers entfällt die Unterrichtsgebühr nach Ablauf von 6 Wochen.

Leitet der Musikschüler an einer ansteckenden Krankheit (Infektionsschutzgesetz IFSG gem. § 34 Abs. 5 S. 2) so dass für die Lehrkraft und andere Schüler eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht, verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte den Musikschüler nicht am Unterricht teilnehmen zu lassen.

Nimmt ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht an allgemeinbildenden Schulen teil, so kann er auch nicht am Musikschulunterricht teilnehmen. Ein Abzug der anteiligen Unterrichtsgebühr ist in diesem Fall nicht möglich.

 

9. Anmeldung, Unterrichtsbeginn, Klassenwechsel, Gebühreneinzug, Kündigung

Die Anmeldung zum Unterricht bzw. Eintritt in die Musicschool in Neustadt erfolgt ausschließlich durch die dafür vorgesehenen Formblätter. (Unterrichtsvertrag, Anmeldung/Allg. Angaben, Lastschrifteinzugsgenehmigung)

Der Anmeldevorgang erfolgt ausschließlich durch die Leitung.

Lehrkräfte selber dürfen keinen Anmeldevorgang vornehmen.

Mit der Anmeldung werden gleichzeitig die Ausbildungsordnung sowie die Gebührenordnung der Musicschool in Neustadt anerkannt.

Jeder Schüler bzw. Erziehungsberechtigter erhält ein Duplikat des Unterrichtsvertrags sowie der Gebührenordnung.

Die Ausbildungsordnung liegt zur Einsicht in der Verwaltung aus und ist im Internet veröffentlicht.

Der Beginn des Unterrichtes ist jeweils zum Monatsbeginn möglich.

Der Wechsel eines Unterrichtsfaches bzw. Instrumentalklasse im laufenden Schuljahr ist jeweils zum Monatsanfang möglich, muss jedoch 6 Woche  vorher schriftlich beim Hauptfachlehrer und Leiter der Musicschool beantragt werden.

Die Schuljahresgebühr für den Instrumental- oder Vokalunterricht wird in 12 gleichen Monatsraten bis zum 10. eines jeden Monats abgebucht. (Siehe Gebührenordnung)

Ist ein Unterrichtsverhältnis zum Schuljahresende (31. Juli) ordentlich und fristgemäß gekündigt, so endet auch der Gebühreneinzug.

Die Unterrichtsgebühren für Grundausbildungskurse sind jeweils zum Kursbeginn

(1. Unterrichtsstunde) fällig.

Sollten durch Probleme bei der Abbuchung der Musikschulgebühr bzw. der Verwaltungsgebühr (durch ungedeckten Konten, versehentliche oder wissentliche Rückbuchungen, Kontoänderungen, Bankwechsel oder ähnlichem) Kosten entstehen, müssen diese vom Zahlungspflichtigen getragen werden.

Kann die Unterrichtsgebühr länger als 2 Monate nicht eingezogen werden, so wird die Lehrkraft in Absprache mit der Leiter und dem Erziehungsberechtigten den Unterricht aussetzen.

Alle Gebühren werden ausschließlich abgebucht.

Eine Ausnahme machen die Gebühren der Musikalischen Grundausbildung, sie werden zu Kursbeginn fällig.

Die Kündigung des Unterrichtsvertrages bzw. des Verlassens der Musicschool ist nur zum offiziellen Schuljahresende am 31. Juli und zum Halbjahr am 31. Dezember eines Jahres möglich. Eine Kündigung in Schriftform an die Verwaltung muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen. (über die Lehrkraft oder per E-mail)

Sollte ein Musikschüler von sich aus währende des laufenden Schuljahres den Unterricht nicht mehr besuchen, egal aus welchen Gründen, ist die Unterrichtsgebühr trotzdem bis zum Halbjahr bzw. Schuljahresende fällig.

Beendigungen des Unterrichtsverhältnisses während des laufenden Schuljahres sind nur in Härtefällen (Wegzug, gesundheitliche Gründe) möglich, die schriftlich begründet sein müssen.

Solange ein Musikschüler an der Musicschool in Neustadt Unterricht erhält, werden die Daten des Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten und Gebührenzahler gespeichert. Zugang zu diesen Daten hat nur die Verwaltung.

Die Lehrkraft erhält zum Unterrichtsbeginn ein Schülerstammblatt mit den Daten. Nachdem ein Musikschüler durch Abmeldung verlassen hat, werden die gesamten Daten unverzüglich gelöscht.

 

10. Leihinstrumente

An Musikschüler werden im Rahmen der Möglichkeiten Leihinstrumente verliehen. Für Leihinstrumente die der eingetragene und gemeinnützige Trägerverein beschafft hat, wird eine monatliche Leihgebühr laut Gebührenordnung erhoben. Für Leihinstrumente die Lehrkräfte zu Verfügung stellen, können diese eine Gebühr nach Absprache erheben.

Die Instrumente werden für ca. 12 Monate verliehen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters.

Nach Beendigung einer Ausbildung an der Musicschool in Neustadt hat der Musikschüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter unaufgefordert für die Rückgabe eines Leihinstrumentes zu sorgen.

Beschädigungen an Leihinstrumenten bzw. deren Transportbehältnissen müssen auf eigene Kosten instand gesetzt werden.

Das Leihinstrument wird dem Leiter oder dem Hauptfachlehrer in einem von einem Musikfachbetrieb überholten Zustand übergeben.

Die Benutzung von Leihinstrumenten in Formationen, Gruppen, Ensembles, Chören usw. außerhalb der Musicschool ist untersagt.

Bei der Anschaffung eigener Instrumente durch den Musikschüler oder den Erziehungsberechtigten können die Lehrkräfte auf Wunsch beratend zur Seite stehen.

 

11. Lehrmittel

Unterrichtsmaterial, Instrumentalschulen und Übungshefte sind in zumutbaren Umfang vom Schüler bzw. vom Erziehungsberechtigten auf Empfehlung der Lehrkraft selbst zu erwerben. Die Lehrkraft kann bei der Beschaffung beratend zur Seite stehen.

Noten für Ensembles, Orchester und Spielkreise sind kostenfrei.

Für Fotokopien die eine Lehrkraft für einen Schüler anfertigt, kann diese ein angemessenes Entgelt erheben.

 

12. Unterrichtsort / Räumlichkeiten / Aufsicht

Der Musikschulunterricht findet ausschließlich in den Unterrichts- und Übungsräumen im Kulturzentrum Am Schützenplatz in Neustadt b. Coburg statt.

Der Raumbelegungsplan mit den genauen Unterrichtszeiten  ist bindend.

Sollte in Ausnahmefällen ein Unterrichtsraum auf Anweisung der Stadtverwaltung nicht zur Verfügung stehen, so wird durch den Leiter ein anderer Unterrichtsraum zugewiesen.

Eine Aufsicht besteht  nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Die Aufsicht beginnt und endet im Unterrichtsraum.

 

13. Schuljahr / Feiertage

Das Unterrichtsjahr entspricht der Dauer  des Unterrichtsjahres an den allgemeinbildenden Schulen nach den Regelungen in Bayern.

Der Musikschulunterricht entfällt an den gesetzlichen Feiertagen, den schulfreien Tagen und in den Ferien der allgemeinbildenden Schulen nach den amtlichen Regelungen in Neustadt bei Coburg.

 

14. Schnuppertermine

„Schnuppertermine" sind Testtermine bei denen noch nicht auf ein Instrument festgelegte Musikschüler mehrere, oder alle Musikinstrumente ausprobieren können.  Sie sind kostenfrei. Vom zeitlichen Rahmen nicht eingegrenzt. In der Regel dauern sie je Instrument 15 - 20 Minuten, je nach dem wie die entsprechende Lehrkraft sie in den laufenden Unterrichtsplan einbauen kann. Einen Anspruch auf einen speziellen Termin, Uhrzeit oder Datum gibt es nicht.

 

15. Unterrichtstermine / Stundeneinteilung

Die Lehrkraft wird die Unterrichtszeit des Musikschülers in Zusammenarbeit mit dem Schüler und dessen Erziehungsberichtigen festlegen. Es werden dabei der Stundenplan sowie die Termine des Schülers berücksichtigt. Die Raumbelegungssituation in den Unterrichtsräumen muss dabei auch beachtet werden.

Die festgelegte Unterrichtszeit, Dauer und Raum werden der Schulverwaltung mitgeteilt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Unterrichtstag bzw. Zeit gibt es nicht.

 

16. Unterrichtsnachweis / Lehrnachweis

Die Lehrkraft führt für jeden seiner Schüler einen schriftlichen Lehrnachweis. In ihm wird der Arbeit- und Unterrichtsinhalt sowie die jeweilige Hausaufgabe der einzelnen Unterrichtsstunde mit Datum festgehalten.

Er kann jederzeit zur Einsicht herangezogen werden.

 

17. Trägerschaft

Die Musicschool in Neustadt als Unterabteilung des gemeinnützigen Jugendorchesters Neustadt, eingetragener Verein beim Amtsgericht in Coburg, ist rechtlich vertreten durch die Vorstandschaft. Verwaltung und Organisation sowie Personalfragen obliegen dem Leiter der Musicschool.

Die Ausbildungsordnung ist Teil des Unterrichtsvertrags.

Der Ausbildungsordnung Anhängig ist die aktuelle Gebührenordnung.

Die aktuelle Ausbildungsordnung wurde im November 2010 beschlossen und erlassen.